Unsere AGB - b&m GmbH Bautenschutztechnik 

Unsere AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma b & m GmbH, 88094 Oberteuringen (AGB)


I. Allgemeines

1.    Dem Verkauf, Lieferungen und im Zusammenhang damit stehenden Leistungen (Ziff. 3) liegen diese AGB´s zugrunde. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen, die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Bestellers sowie die Zusicherung von Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma b & m GmbH, im folgenden „Firma“ genannt.
2.   Fehlerhafte Übermittlung telegraphischer, fernschriftlicher oder telefonischer Bestellungen sowie Weisungen gehen auf Gefahr des Bestellers.
3.    Aufstellungs- und Einbauarbeiten sowie sonstige Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung des Liefergegenstandes stehen, übernimmt die Firma, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Hierfür gelten gleichfalls diese AGB‘s, soweit nicht im Einzelfall für solche Leistungen besondere Bedingungen vereinbart wurden.

II. Vertragsabschluss

1.    Angebote der Firma sind bzgl. Preis, Menge, Lieferfristen und Lieferfähigkeit freibleibend. An Angeboten, Zeichnungen, technischen Informationen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung der Firma zugänglich gemacht werden.
2.    Der Besteller ist an seine Bestellung sechs Wochen nach Eingang bei der Firma gebunden. Der Abschluss des Kaufvertrages, soweit er die Vertragssumme von € 1.500,00 übersteigt, erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Firma. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma maßgeblich, sofern der Besteller etwaigen Abweichungen gegenüber der Bestellung nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und -ergänzungen sind für die Firma nur bindend, wenn sie von dieser schriftlich bestätigt werden.
3.    Technische Daten, Betriebskosten, Verbrauchswerte, Leistungen, Gewichte, Abmessungen usw. sind nur Annäherungswerte, sofern sie nicht von der Firma ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
4.    Konstruktions-, Form- und Materialänderungen des Liefergegenstandes bleiben der Firma vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht grundlegend verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
5.    Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma.

III. Preise

1.    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ohne Nachlass. Zoll- und etwaige andere Kosten, wie Transport, Verpackung, Versicherung sowie z.B. für Konsulatsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse gehen zu Lasten des Bestellers. Generelle Lieferkondition: FCA D – 88094 Oberteuringen, Ziegelmüllerstraße 6 (Incoterms 2020).
2.    Bei Auslieferung des Liefergegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland ist vom Besteller zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
3.   Im Übrigen gelten die unter Pos. IV. ausgeführten Zahlungsbedingungen der Firma.

 IV. Allgemeine Zahlungsbedingungen

1.    Zahlungen sind ohne jeden Abzug in € - sofern nichts anderes vereinbart wurde - innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum netto per Überweisung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto der Firma zu leisten. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
2.    Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto der Firma oder an mit schriftlicher Inkassovollmacht der Firma versehene Personen geleistet werden. Bankgebühren und Kosten von Akkreditiven gehen zu Lasten des Bestellers. Anzahlungen werden nicht verzinst. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3.   Gegen Ansprüche der Firma kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
4.    Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, kann die Firma - unbeschadet sonstiger vertraglicher Rechte - Pauschalzinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zudem werden Mahnkosten geltend gemacht.

V. Eigentumsvorbehalt

1.    Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung der Firma mit dem Besteller Eigentum der Firma (Vorbehaltsware).
2.    Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie ihre Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für die Firma. An neu entstandenen Sachen, die als Vorbehaltsware i.S. Ziff. 1 gelten, steht der Firma das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
3.    Die Firma ist mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Besteller im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich und vorbehaltlich der Regelung in Ziff. VI einverstanden. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt. Zur Sicherung der gesamten Ansprüche der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller tritt dieser seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches der Firma an die Firma ab. Der Besteller ist bis auf Widerruf zum Einzug der an die Firma abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, erlischt diese Einzugsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf.
4.   Die Firma wird auf Wunsch des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach ihrer Wahl - freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung um 20 % übersteigen.
5.    Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Firma sorgfältig zu verwahren, in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort durchführen zu lassen. Die Vorbehaltsware ist - außer in Notfällen - in der Werkstatt der Firma oder in den von der Firma autorisierten Werkstätten zu reparieren. Es sind ausschließlich b & m-Originalteile zu verwenden.
6.    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Vorbehaltsware auf Verlangen der Firma in Höhe der bestehenden Restschuld gegen alle Gefahren in dem von der Firma angegebenen Umfang zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung der Firma zustehen. Die Firma hat Anspruch auf den verkehrsüblichen Sicherungsschein.
7.   Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Besteller die Firma unverzüglich zu benachrichtigen.

 VI. Verzug

1.   Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt einschließlich der Forderungsabtretung ergebenden Verpflichtungen nicht nach; geht der Firma infolge des Verhaltens des Bestellers eine der im Sicherungsschein vorgesehenen Mitteilungen des Versicherers zu; stellt der Besteller seine Zahlungen ein; löst er einen Scheck oder einen Wechsel nicht ein; beantragt er das Insolvenzverfahren; so ist die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen; eine etwaige Veräußerungsbefugnis des Bestellers nach V Nr. 3 erlischt.
2.   Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware. Die Firma ist dann nach Ablauf einer von der Firma gesetzten Nachfrist von 14 Tagen und für den Fall, dass der Besteller seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt wird, sofort berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen und sie beim Besteller abzuholen. Die Inbesitznahme von Vorbehaltsware, an der Miteigentumsrechte Dritter bestehen, erfolgt durch die Firma zugleich für die Miteigentümer. Alle durch die Inbesitznahme und Verwertung der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Firma ist - ggfls. im Einvernehmen mit den Miteigentümern - berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers die in Besitz genommenen Vorbehaltswaren mit Zubehör durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird, soweit er nicht einem Dritten oder der Firma zur Abdeckung bestehenden Forderungen zusteht, dem Besteller ausbezahlt.

VII. Lieferung

1.    Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
2.    Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und der Firma schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist.
3.    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt von Ereignissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Firma liegen (z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen durch Zulieferanten sowie Fälle höherer Gewalt, Pandemie, Epidemie) Die Firma verpflichtet sich, solche Ereignisse dem Besteller mitzuteilen. Vorbezeichnete Ereignisse sind auch dann von der Firma nicht zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Ereignisse um mehr als sechs Monate, so sind sowohl der Besteller als auch die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.    Kommt die Firma um mehr als sechs Wochen in Verzug, so hat der Besteller das Recht, der Firma eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten und etwaige Anzahlungen mit 5 % Zinsen zurückverlangen. Bei teilweisem Leistungsverzug ist das Rücktrittsrecht auf die Teilleistung beschränkt, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.
5.    Kommt die Firma grob fahrlässig in Verzug, ersetzt sie dem Besteller je vollendete Woche der Verzögerung einen entstandenen Schaden mit 0,5 % des Preises der verspäteten Lieferung, höchstens jedoch bis zu 5 % des Warenwerts. Dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch wird hier kein Ersatz für entgangenen Gewinn / entgangene Nutzung geleistet.
6.    Die Firma behält sich vor, dem Besteller einen Liefergegenstand eines anderen ähnlichen Gegenstandes oder Typs anzubieten, falls der bestellte Gegenstand oder der bestellte Typ zum vorgesehenen Liefertermin nicht mehr hergestellt wird. Eine Verpflichtung auf Lieferung des ursprünglich bestellten Liefergegenstandes oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung besteht für die Firma nicht. Die Firma wird versuchen, die Ersatzware weitestgehend möglich zum gleichen Preis wie die bestellte Ware zu liefern.
7.    Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung des Liefergegenstandes, so ist die Firma berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen.

VIII. Haftung und Gewährleistung

1.    Die Firma haftet für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, wie folgt:
  a) Alle diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten von dem Tage des Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, sind nach Wahl der Firma unentgeltlich nachzubessern oder neuzuliefern.
  b)  Mängel müssen der Firma unverzüglich schriftlich angezeigt werden, versteckte Mängel jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Ware.
  c) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der Firma die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Sonst ist sie von der Mängelbeseitigungspflicht befreit.
  d) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie solcher thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  e)  Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung der Firma vorgenommen worden sind bzw. wenn dabei nicht Original-b & m-Teile verwendet worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Entsprechend ist die Gewährleistung ausgeschlossen bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder durch Dritte und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen.
  f)  Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in drei Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können die Firma und der Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
  g)  Mit dem Ausbau gehen die in Erfüllung dieser Gewährleistungspflicht ersetzten Teile in das Eigentum der Firma über.
  h)  Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet die Firma in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
  i) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Firma auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die dieser gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Die Firma haftet beschränkt nur subsidiär.
  j) Soweit sich die Beanstandung als berechtigt und fristgerecht herausstellt, trägt die Firma von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner im Inland die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften des Lieferers. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  k)  Erfordert die Nachbesserung des mangelhaften Liefergegenstandes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand oder befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, so kann die Firma nach ihrer Wahl die Beschränkung der Mängelhaftungsrechte auf Minderung oder Wandelung verlangen.
  l) Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird die Gewährleistung übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  m) Die Firma steht ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihr gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
2.   Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Firma und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
3.   Die „Garantie-Bedingungen“ der Firma für Endabnehmer bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
4.    Die Firma und Ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, für Schadensersatzansprüche des Bestellers:
  a)  Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
  b)  Haftung für Sachschäden ist auf € 250.000, -- je Schadensereignis und auf € 500.000, -- insgesamt beschränkt.
  c)  Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

IX. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages werden von uns personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und ausschließlich auf der Basis der aktuell gültigen Bundesdatenschutzgrundverordnung verwendet.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.    Erfüllungsort ist für beide Teile Oberteuringen, Bodenseekreis.
2.    Der Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechselklagen - soweit rechtlich zulässig - richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtstand der Firma. Die Firma ist daneben berechtigt, ihre Ansprüche bei den für die Besteller örtlich zuständigen Gerichten geltend zu machen.

XI. Anwendbares Recht

1.    Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.
2.    Die Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf (Haager Konvention) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.



01. Januar 2020


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